Waffengesetze Deutschland

Aufgrund der letzten Ereignisse, die in der USA vorgekommen sind, entschied Obama, die Sturmgewehre in den USA zu verbieten und somit das Waffengesetz zu verändern, dass seit dem Amerikanischen Bürgerkrieg nicht verändert wurde.

 

Waffengesetz in Deutschland:

Das reguläre Waffengesetz in Deutschland gibt es seit dem Mittelalter und gilt  trotz Veränderungen bis heute (2013). Die Veränderungen der Waffengesetze gingen vom Mittelalter bis 1945 (Ende des zweiten Weltkrieges). Am 28.07.1848 gab es für den preußischen Staat das Gesetz „Jeder Preuße ist nach dem vollendeten zwanzigsten Jahre berechtigt, Waffen zu tragen. Die Ausnahmefälle bestimmt das Gesetz.“

 Weimarer Republik:

Nach dem Ersten Weltkrieg in der  Weimarer Republik tauchte die Volkswehr im Rahmen der Novemberrevolution in Deutschland kurz auf. Die Siegermächte haben im Artikel 177 des Versailler Vertrags die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Dies wurde vom Deutschen Reichstag am 5. August 1920 beschlossen.

Nationalsozialismus:

Am 18. März 1938 erließen die Nationalsozialisten das Reichswaffengesetz (RWaffG, RGBl. I 1938, S. 265), auf das 1972 das erste bundesdeutsche Waffengesetz aufbaute.

Im Jahre 1946 erließen die Alliierten den Kontrollratsbefehl Nr. 2, mit dem zur Durchsetzung der Entwaffnung der Bevölkerung jeder Person und jeder Behörde verboten wurde, Waffen zu besitzen. Doch seit 1956 war es Privatpersonen wieder gestattet, Schusswaffen für den privaten Gebrauch zu besitzen.

 1977 bis 2002

Es wurde ein drittes Änderungsgesetz vorbereitet. Doch weder 1984 noch 1987 kam das Parlament zu abschließenden Beschlüssen. 1998 hatte die neue Bundesregierung ein Ziel, und zwar das Gesetzeswerk zu vereinfachen, indem sie damit begannen mit einer strukturellen Reform des Waffenrechts.

In einem Newsletter vom Mai 2001 begrüßte die Gewerkschaft der Polizei den  Gesetzesentwurf.

Die damals im Konsens erzielten Änderungen im Einzelnen:

  1. Meldepflicht für Gas- und Alarmwaffen mit Registrierung des Altbesitzes (Begründung: Machen 60 % der Tatmittel bei Raubdelikten aus)
  2. Kleiner Waffenschein für das Führen von Gas- und Alarmwaffen (Begründung: wie Punkt 1)
  3. Kein Verbot für das Führen von Messern (Begründung: unpraktikabel)
  4. Einteilung von Feuerwaffen nach EU-Norm (Begründung: EWG-Richtlinie)
  5. Aufbewahrung in Tresoren der Klasse A bzw. Widerstandsgrad 0 (Begründung: Verhinderung von Diebstahl)
  6. Strengere Anforderungen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit (Begründung: Verhinderung von Missbrauch)
  7. Erhöhung der Anforderungen für das Bedürfnis eines Sportschützen (Begründung: Verhinderung von Missbrauch)
  8. Generell anerkanntes Bedürfnis für Sportschützen mit Regelkontingenten (Begründung: Rechtssicherheit)Trotz des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 gab es in Erfut am 26.02.2002 ein Amoklauf. Mit Regelungen versuchte die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken.

    Änderungen 2008

    Durch die Novelle 2002 kam es zu einer Erleichterung:  Anscheinswaffen waren nicht mehr verboten. Jägern und Sportschützen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Hülsenlänge, Gesamtlänge, Magazinkapazität u.ä.) der Erwerb erlaubt. Durch die Gesetzesänderung 2008 wurde eindeutig geregelt, dass das Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Besitzer einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch sogenannte verbandsfremde Waffen erwerben können.

    Änderungen 2009

    Am 17. Juli 2009 wurde das WaffG erneut geändert. Anlass war der Amoklauf von Winnenden am 11. März 2009. Der jugendliche Täter erhielt unberechtigten Zugang zur Tatwaffe und Munition, da der Vater diese nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, in geeigneten Schränken aufbewahrt hatte.

    Diskussionen nach 2009

    Die am Tag des Winnender Amoklaufs gegründete Initiative „Keine Mordwaffen als Sportwaffen!“ hat gemeinsam mit Hinterbliebenen des Schulmassakers am 21. Juli 2010 in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz eingelegt. Ziel ist das Verbot tödlicher Sportwaffen